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Die E-Rechnung wird Pflicht: Wichtige Änderungen ab 2025!
Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, das die Einführung der elektronischen Rechnung in Deutschland auf den Weg gebracht hat. Dies markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung der Rechnungsstellung.
📅 Zeitplan für die Einführung:
Ab 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können.
Ab 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro verpflichtet, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen.
Ab 1. Januar 2028 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe.
💡 Wesentliche Punkte:
Eine E-Rechnung ist nicht nur eine PDF, sondern ein digitales, maschinenlesbares Format wie XML. Diese Rechnungen ermöglichen eine automatische Verarbeitung, sparen Zeit, reduzieren Fehler und bieten den Vorteil der digitalen Archivierung, wodurch Dokumente sicher und papierlos aufbewahrt werden. Zudem wird der Papierverbrauch reduziert, was einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet.
🔍 Empfehlungen für die Umstellung:
Buchhaltungssoftware sollte auf E-Rechnungs-Kompatibilität überprüft und das Personal auf die neuen Anforderungen geschult werden. Eine rechtzeitige Umstellung auf die E-Rechnung erleichtert nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern optimiert auch die Geschäftsprozesse.
tophandwerk und E-Rechnung
Nur wenn das Modul Offene Postenverwaltung/Mahnwesen lizensiert wurde können hiermit E-Rechnungen empfangen und digitalisiert werden, ohne das OP-Center ist dies leider technisch nicht möglich.
E-Rechnungen empfangen: Reicht ein E-Mail-Postfach aus?Ab 2025 müssen Handwerksbetriebe von anderen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die Bundesregierung hat dazu jetzt Details veröffentlicht.
Noch in diesem Jahr müssen sich Betriebe auf die elektronische Rechnung (E-Rechnung) vorbereiten, schließlich kommt zum 1. Januar 2025 die Empfangspflicht. Jetzt gibt es gute Nachrichten für Betriebe: Für den Empfang von elektronischen Rechnungen (E-Rechnung) reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus eine Anfrage der CSU-Fraktion.
Allerdings könnten Unternehmen untereinander etwas anderes vereinbaren, heißt es in dem Schreiben weiter. Darin weist die Bundesregierung zudem darauf hin, dass eingehende elektronische Geschäftsbriefe – also zum Beispiel E-Rechnungen – auch in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen. Wichtig dabei sei, dass bei der Aufbewahrung die Anforderungen der GoBD erfüllt werden. GoBD ist eine Abkürzung und steht für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
Aus dem Schreiben der Bundesregierung geht zudem hervor, dass der Bund kein kostenfreies Tool für Erstellung und Visualisierung von E-Rechnungen bereitstellen wird. Solche Tools gebe es bereits jetzt von privaten Anbietern und zum Teil seien die sogar kostenlos. Daher könne der Bund aus rechtlichen Gründen kein solches Tool zur Verfügung stellen. Gleiches gelte für Tools zum Empfang, Versand und Aufbewahrung von elektronischen Rechnung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant ein BMF-Schreiben mit Informationen zur E-Rechnung zu veröffentlichen. Bislang gibt es nur einen Entwurf, der auf zu finden ist. Laut Bundesregierung soll es die finale Fassung des Schreibens noch in diesem Jahr geben – also noch vor Inkrafttreten der Regelungen zur E-Rechnung. Zudem solle es noch einen begleitenden Fragen-Antwort-Katalog (FAQ) geben.
Hier die wichtigsten Fragen zur E-Rechnung in einem Video:
https://www.deubner-online.de/taxplain/videopages/iframe_inhalt.php?kdnr=517842670&einzelvideo=71